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  • · Fachbeitrag · § 22a EStG

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    | Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |

     

    Grundsatz

    Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahrs auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 EUR je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung ‒ maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 EUR ‒ erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

     

    Entscheidungen

    Der BFH hat nun in mehreren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit des Verspätungsgeldes festgestellt und entschieden, dass die Regelung des § 22a Abs. 5 EStG nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

     

    Die ZfA kann im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

     

    Auch wenn den mitteilungspflichtigen Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt werden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, war der Gesetzgeber berechtigt, ihnen die Mitteilungspflicht aufzuerlegen. Dadurch wird zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG festgesetzt, kann auch keine Doppelbestrafung vorliegen.

     

    Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob er im Streitfall X R 28/17 das angegriffene Urteil des FG auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn es fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, Vielmehr waren sie nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das FG wird nun im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht zu ermitteln haben, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

     

    Beachten Sie | In zwei Parallelverfahren (X R 29/16 und X R 32/17), denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das FG zur weiteren Sachaufklärung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46065092

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