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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen

    Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abziehbar. Dies gilt nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und die in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, in welchem Umfang Aufwendungen eines (Regel-)Insolvenzverfahrens steuerlich berücksichtigt werden können. Dabei ging es um den Werbungskostenabzug bei § 23 EStG, bei § 21 EStG sowie um einen möglichen Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG).

     

    Entscheidung

    • § 23 EStG: Der BFH entschied, dass die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten, ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG berücksichtigt werden können. Der Tatbestand des § 23 EStG wurde zwar durch die Verwertung der Vermietungsobjekte durch die Insolvenzverwalterin erfüllt. Jedoch kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden. Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist.

     

    • Im Streitfall handelte es sich jedoch um Kosten, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerpflichtigen standen. Die Aufwendungen waren objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerpflichtigen verursacht und hatten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient.

     

    • § 21 EStG: Die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen waren auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 21 EStG abziehbar, denn es bestand kein Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften. Insbesondere hatte das FG einen Veranlassungszusammenhang zur Nutzungsüberlassung der Vermietungsobjekte zu Recht verneint, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach § 1 Satz 1 InsO auf die Verwertung des Vermögens des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, mithin gerade auf die Beendigung der Nutzungsüberlassung durch den Schuldner, gerichtet ist.

     

    • § 33 EStG: Die streitigen Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG abziehbar, da Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind.

     

    Zurückverweisung an die Vorinstanz

    Der BFH verwies den Streitfall dennoch an die Vorinstanz zurück, da er auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden konnte, ob sämtliche von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Denn das FG hatte nicht festgestellt, inwieweit es sich bei den „Kosten des Insolvenzverfahrens“ um ausschließlich durch jenes Verfahren verursachte Aufwendungen oder aber um solche gehandelt hat, die zwar im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefallen sind, jedoch vordergründig durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit der Steuerpflichtigen veranlasst wurden und daher steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

     

    Auch war das FG nicht darauf eingegangen, inwieweit die streitigen Aufwendungen ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst wurden oder vordergründig einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Steuerpflichtige außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Grundstücke selbst veräußert hätte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50252498