· Fachbeitrag · § 23 EStG
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen
Kryptowerte stellen Wirtschaftsgüter dar, weshalb Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Monero) als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) einkommensteuerpflichtig sind. Bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit. |
Kein bestehendes Vollzugsdefizit
Der Umstand einer anonymen Veräußerung zwischen den Vertragsparteien genügt nicht, um ein strukturelles, in der gesetzlichen Regelung selbst angelegtes Vollzugsdefizit zu begründen. Denn Besteuerungslücken im Handel mit Kryptowerten beruhen nicht auf einer bewusst hingenommenen normativen Ineffizienz, sondern auf den faktischen Schwierigkeiten einer steuerlichen Kontrolle.
Für die Finanzbehörden ist es schwierig, Kenntnis von den steuerrelevanten Sachverhalten zu erlangen, vor allem dann, wenn der Kryptohandel über ausländische Handelsplätze läuft. Vollzugsdefizite für sich allein genommen sind jedoch nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm zu begründen. Dies gilt auch für durch einen Auslandsbezug bedingte Vollzugsdefizite.
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