· Fachbeitrag · § 23 EStG
Kein privates Veräußerungsgeschäft trotz Vermietung einzelner Räume an Einzeltagen
Der Gewinn aus der Veräußerung von selbst genutztem Wohneigentum unterliegt nach Meinung des niedersächsischen FG auch dann nicht der Spekulationssteuer, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes an einzelnen Tagen (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste vermietet wurden. |
Sachverhalt
Streitig war der Ansatz von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Veräußerung eines Reihenhauses. Die Steuerpflichtigen kauften 2011 ein Reihenhaus. Sie bewohnten die Immobilie mit ihren Kindern selbst. In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In 2017 verkauften die Steuerpflichtigen die Immobilie. Das FA ging wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer des Hauses davon aus, dass durch die Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sei. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt.
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