· Fachbeitrag · § 23 EStG
Veräußerung einer Wohnung inklusive eines häuslichen Arbeitszimmers
| Die Veräußerung von Grundstücken löst dann keine private Veräußerungsgewinnbesteuerung aus, wenn das Gebäude im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass diese Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts auch dann für die gesamte Wohnung gilt, wenn innerhalb der zehnjährigen Frist eine weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung veräußert wird, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihre Eigentumswohnung unstreitig innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG wieder veräußert. Der von der Steuerpflichtigen erzielte Veräußerungsgewinn wäre somit grundsätzlich steuerpflichtig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt jedoch bei solchen Wirtschaftsgütern kein privates Veräußerungsgeschäft vor, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dies war im Streitfall unstreitig der Fall.
Umstritten war jedoch, ob der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Teil zu einem steuerpflichtigen Gewinn nach § 23 EStG geführt hat.
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