· Fachbeitrag · § 23 EStG
Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League steuerpflichtig
| Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer nach § 23 EStG . |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen. Hierfür waren ihnen Anschaffungskosten i. H. v. 330 EUR entstanden. Im Mai 2015 veräußerten sie die Tickets über eine Ticketplattform und erzielten einen Veräußerungserlös abzüglich Gebühren i. H. v. 2.907 EUR. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, insoweit einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn erzielt zu haben. Dies sah das FA jedoch anders und erfasste den Gewinn von 2.577 EUR bei deren Einkommensteuerfestsetzung.
Entscheidung
So sieht dies auch der BFH und entschied, dass die Steuerpflichtigen mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben.
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