· Fachbeitrag · § 24 EStG
Mögliche Aufteilung einheitlicher Entschädigungen bei mehreren Zahlungen
| Verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, ist eine einheitliche Entschädigung nur anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür festgestellt sind, dass sämtliche Teilzahlungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber Entschädigungsleistungen an den Arbeitnehmer erbracht. Diese standen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach einem Überfall, der nach Auffassung des Steuerpflichtigen beruflich bedingt war, was vom Arbeitgeber jedoch bestritten wurde.
Im Juni 2012 schlossen der Steuerpflichtige und sein Arbeitgeber einen „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ (Vergleich). Die Parteien verständigten sich u. a. darüber, das Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen auf Betreiben des Arbeitgebers zum 30.6.2012 zu beenden. Die aus der Pensionszusage zu zahlende Altersrente wurde einvernehmlich beziffert. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darüber hinaus, an den Steuerpflichtigen zwei Mal einen Geldbetrag zu zahlen.
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