· Fachbeitrag · § 24 EStG
Steuerbarkeit einer als „Verdienstausfallf“ bezeichneten Versicherungsleistung
| Erhält ein Unfallopfer von der Versicherung des Schädigers Ersatz für den rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte. |
Sachverhalt
Die im Jahr 1991 geborene Steuerpflichtige wurde im Jahr 2003 Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz. Sie leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 %; Merkzeichen G, H). Aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherungsgesellschaft im Streitjahr u. a. eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete Zahlung i. H. v. rund 700.000 EUR. Die Steuerpflichtige wies diese in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahme i. S. d. §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG aus. In diesem Zusammenhang machte sie auch Rechtsanwaltskosten i. H. v. rund 60.000 EUR als Werbungskosten geltend.
Das FA unterwarf die als „Verdienstausfall“ bezeichnete Versicherungsleistung nach § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung. Hiergegen machte die Steuerpflichtige nachfolgend geltend, dass die Versicherungsentschädigung nicht steuerbar sei.
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