· Fachbeitrag · § 25 EStG
Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form
| Erzielen Ehegatten überwiegend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ein Ehegatte darüber hinaus (bspw. aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 410 EUR, so sind die Ehegatten verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten für einen Teil des Jahres nach der Steuerklasse V besteuert worden ist und deshalb für die Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nicht nur gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG vorliegen. |
Hintergrund
Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind bestimmte Jahressteuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Grundlagen für die verpflichtende Übermittlung sind das Steuerbürokratieabbaugesetz und das Jahressteuergesetz 2010. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Steuerpflichtige, die Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14, 14a des Einkommensteuergesetzes [EStG]),
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