· Fachbeitrag · § 26a EStG
Hälftiger Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung von Ehegatten zulässig
| Nach § 26a EStG ist im Falle eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten auf deren übereinstimmenden Antrag der dem einen Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist.
Während das FA dem Antrag nicht folgte, entschied der BFH, dass § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG den Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung ermöglicht, auf übereinstimmenden Antrag den dem einen Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Denn die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG enthält keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung.
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