· Fachbeitrag · § 3 EStG
Betrieblich vereinnahmte Corona- Liquiditätshilfen sind nicht steuerfrei
Nach § 3 EStG sind nur Coronahilfen des Arbeitgebers (Nr. 11a, 11b), Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle einer epidemiebedingten Entfallen der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen (Nr. 25) und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (Nr. 28a) steuerfrei. § 3 Nr. 25 EStG ist nicht dahin gehend auszulegen, dass auch Liquiditätsbeihilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen oder trotz Coronakrise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollen, steuerfrei sind. Diese sind vielmehr einkommensteuerpflichtig. |
Hintergrund
§ 3 EStG enthält keine positive Regelung zur Steuerfreiheit der Coronahilfen, sondern lediglich Regelungen zu anderen Zahlungen, die ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit der Coronakrise geleistet wurden. So wird in § 3 Nr. 11a, 11b EStG die Steuerfreiheit von Coronahilfen des Arbeitgebers, in § 3 Nr. 25 EStG i. V. m. § 56 Abs. 1a IfSG die Steuerfreiheit von Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle infolge eines epidemiebedingten Entfallens der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen sowie in § 3 Nr. 28a EStG die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld geregelt.
Sachverhalt und Entscheidung
Nach Auffassung des FG Hessen ist die Regelung zur Steuerfreiheit der Entschädigungen nach dem IfSG gem. § 3 Nr. 25 EStG nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie auf die an die Steuerpflichtige im Streitfall gezahlten Coronahilfen anwendbar wäre. Denn es handelt sich hierbei um Liquiditätshilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen sowie trotz der Coronakrise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollten.
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