· Fachbeitrag · § 3 EStG
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen
Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 ist nach Auffassung des FG Niedersachsen als Betriebsausgabe abzugsfähig. |
Sachverhalt
Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2022 steuerfrei gestellt sind.
Entscheidung
Das FG hat dies bejaht und der Klage stattgegeben. Es entschied, dass § 3c EStG dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegensteht. Denn es fehlt an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der geleisteten Rückzahlung der Einspeisevergütungen mit den steuerfreien Einnahmen des Streitjahrs. Vielmehr besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Rückzahlung mit den in den Vorjahren steuerpflichtig vereinnahmten überhöhten Einspeisevergütungen. Denn die Rückzahlung der Einspeisevergütung ist ausschließlich durch die überhöht gezahlten Vergütungen der Vorjahre verursacht.
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