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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen im Jahr 2022

    Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind trotz der ab 2022 geltenden Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG abzugsfähig, so der Beschluss des FG Münster.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.

     

    Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug und verwies auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte das FA ab und verwies hierzu auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 17. 7.2023 (BStBl I 23, 1494), wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.