· Fachbeitrag · Berücksichtigung von Betriebsausgaben
Rechtliche Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen: Teil 1
von StB Dipl.-Finw. (FH), MBA Lukas Hendricks, Bonn
Im Hinblick auf die seit 2022 gültige Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG bei kleinen Photovoltaik-Anlagen verweigern Finanzämter derzeit bundesweit die Veranlagung unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit entsprechenden Anlagen unter Verweis auf die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit. Dem Autoren liegen mehrfache Schreiben der Finanzämter vor, in denen auf die „Steuerbefreiung der entsprechenden PV-Anlagen“ seit 2022 hingewiesen wird. |
Dies mag sprachlich verständlich sein ‒ ist jedoch rechtlich nicht präzise, da der § 3 Nr. 72 EStG nicht die PV-Anlagen per se steuerfrei stellt, sondern vielmehr Einnahmen und Entnahmen, die aus diesen PV-Anlagen seit dem 1.1.2022 erzielt werden.
Bezeichnenderweise trifft das BMF in seinem gesamten Schreiben vom 17.7.2023 Steuerbefreiung für PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) (www.bundesfinanzministerium.de) zu Zweifelsfragen der Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen überhaupt keine Aussagen zu naheliegenden Fragestellungen, die sich aus der zeitlichen Abgrenzung i. Z. m. § 3c EStG ergeben. Auch das BMF scheint im Schreiben davon auszugehen, dass derartige Anlagen in den Steuererklärungen ab 2022 einfach nicht mehr erscheinen.
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