· Fachbeitrag · § 3 EStG
Keine Steuerbefreiung für pauschales beamtenrechtliches Sterbegeld
Die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, ist steuerpflichtig. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Mutter zu. Auf Antrag der Steuerpflichtigen zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Steuerpflichtigen verwaltete Konto der Mutter.
Das FA sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Steuerpflichtigen an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.
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