· Fachbeitrag · § 3 EStG
Nachlaufende Betriebsausgaben für steuerfreie PV-Anlage
Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig. |
Sachverhalt
Streitig war, ob im Veranlagungszeitraum 2022 (Streitjahr) abgeflossene Ausgaben (hier Umsatzsteuerzahlungen), die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden PV-Anlage zu berücksichtigen sind. Während das FA dies abgelehnt hatte, gab das FG der Klage statt.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG unterliegen. Zwar sind die im Streitjahr aus dem Betrieb der PV-Anlage erzielten Einnahmen nach § 3 Nr. 72a EStG steuerfrei, die geltend gemachten Aufwendungen standen aber nicht mit steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022 in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen der Vorjahre.
Allein ein zeitliches Zusammenfallen von Aufwendungen und steuerfreien Einnahmen im selben Veranlagungszeitraum begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 3c Abs. 1 EStG. Vielmehr ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang periodenübergreifend zu verstehen und zu prüfen. Im Streitfall bestand ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nur zu den steuerpflichtigen Einnahmen der Vorjahre.
Zwar mag es ungerecht erscheinen, wenn nachlaufende Einnahmen des Jahres 2022, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzurechnen sind (z. B. Einspeisevergütung für 2021 nach Endabrechnung), bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden aufgrund des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 EStG und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG in 2022 nicht mehr besteuert werden können, während nachlaufende Betriebsausgaben als negative Einkünfte nach dem hiesigen Normverständnis noch abgezogen werden können. Die darin ggf. zu sehende fehlende Abstimmung zwischen § 3c Abs. 1 EStG und § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG kann jedoch nicht ohne eine gesetzgeberische Korrektur des § 3c Abs. 1 EStG beseitigt werden. Insbesondere spricht der Umstand, dass der enge Wortlaut des § 3c Abs. 1 EStG und die sich daraus für periodenübergreifende Betrachtungen ergebenden Konsequenzen auch nicht dafür, dass insoweit überhaupt eine gesetzgeberische „Regelungslücke“ besteht, die beispielsweise durch die Annahme eines Gewinnermittlungsverbots nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG zu schließen ist.
Ein Abzugsverbot ergibt sich nach Auffassung des FG auch nicht aus § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG. Danach ist kein Gewinn zu ermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt werden und die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt nach § 3 Nr. 72 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerfrei sind. Das FG qualifiziert § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG als rein deklaratorische Regelung.
Beachten Sie | Im Ergebnis ebenso hat auch das FG Nürnberg in einem vergleichbaren Fall die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung liegt bereits ein Revisionsverfahren beim BFH vor (FG Nürnberg 19.9.24, 4 K 1440/23, Rev. BFH III R 35/24).
Fundstelle
- FG Münster 6.11.24, 7 K 105/24 E, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 245762