· Fachbeitrag · § 3 EStG
Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist steuerfrei
| Im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung gewährtes Sterbegeld, das an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten ausgezahlt wird, ist als Bezug aus früheren Dienstleistungen des verstorbenen Beamten i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerbar. Jedoch greift in diesem Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG , da es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. |
Erläuterung
Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG liegen schon dann vor, wenn sie im Einzelfall in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt werden. Die Hilfsbedürftigkeit des Bezügeempfängers wird dann typisierend nicht aus seiner wirtschaftlichen Situation, sondern aus dem Anlass der konkreten Zuwendung abgeleitet. Hierbei reicht es aus, wenn der Bewilligende im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Hilfsbedürftigkeit annimmt, weil er die Bezüge mit der entsprechenden Zweckbestimmung befürwortet.
Nach Auffassung des FG handelt es sich bei dem von der Steuerpflichtigen bezogenen Sterbegeld nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes um Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Denn die Gewährung von Sterbegeld beruht nach Auffassung des FG auf einer typisierend angenommenen Hilfsbedürftigkeit der nächsten Angehörigen des Beamten wegen dessen Tod. Es handelt sich um eine finanzielle Hilfestellung zur Abdeckung des infolge des Todesfalles entstehenden Mehraufwands.
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