· Fachbeitrag · § 3 EStG
Steuerfreiheit von Forschungsmitteln
Überschreiten die bewilligten Forschungsmittel den Rahmen der erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, sind sie nach Auffassung des FG München nicht gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. |
Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden.
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