· Fachbeitrag · § 3 EStG
Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG
| Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG . Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind. |
Sachverhalt
Nach § 3 Nr. 58 EStG sind Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren. Zwar lag ein Darlehen vor, das von einer Handwerkskammer und damit aus einem öffentlichen Haushalt gewährt wurde. Auch ist eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden dem Gesetz nicht zu entnehmen. Einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG standen jedoch die Einkommensgrenzen des WoFG bzw. des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen.
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