· Fachbeitrag · § 3 EStG
Steuerpflicht eines Künstler-Stipendiums aus Corona-Hilfe
Künstler müssen die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Coronapandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen versteuern. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben.
Das FA berücksichtigte die Stipendienzahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige ist dagegen der Auffassung, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung beziehungsweise Fortbildung diene.
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