· Fachbeitrag · § 3 EStG
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG
Öffentlich-rechtliche Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können daher nicht als Beihilfe qualifiziert werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die durch öffentliche Beihilfen unterstützte Betreuung von Kindern uneigennützig gewährt wurde und somit die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG vorlagen oder ob die Leistungen im Rahmen eines der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG entgegenstehenden entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht wurden. Letzteres lag im Streitfall vor, sodass das FA zu Recht die Anwendung von § 3 Nr. 11 EStG versagt hatte.
Entscheidungsgründe
Das FG Sachsen-Anhalt stellte heraus, dass die von einer Erziehungsfachstelle erbrachte Betreuung von Kindern bzw. Jugendlichen im Rahmen eines der Anwendung von § 3 Nr. 11 EStG entgegenstehenden entgeltlichen Austauschgeschäfts erfolgt, wenn u. a.
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