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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können daher nicht als Beihilfe qualifiziert werden.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die durch öffentliche Beihilfen unterstützte Betreuung von Kindern uneigennützig gewährt wurde und somit die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG vorlagen oder ob die Leistungen im Rahmen eines der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG entgegenstehenden entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht wurden. Letzteres lag im Streitfall vor, sodass das FA zu Recht die Anwendung von § 3 Nr. 11 EStG versagt hatte.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG Sachsen-Anhalt stellte heraus, dass die von einer Erziehungsfachstelle erbrachte Betreuung von Kindern bzw. Jugendlichen im Rahmen eines der Anwendung von § 3 Nr. 11 EStG entgegenstehenden entgeltlichen Austauschgeschäfts erfolgt, wenn u. a.