· Fachbeitrag · § 32 EStG
Altersgrenze von 25 Jahren gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG ist verfassungsgemäß
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren im Zuge der Coronapandemie nicht verlängert hat. Die nicht erfolgte Anpassung der Altersgrenze an die von den Bundesländern verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende führt nicht zur Verfassungswidrigkeit. |
Begründung
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es eine der in § 32 Abs. 4 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Danach wird ein volljähriges Kind berücksichtigt, wenn es unter anderem noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Soweit der Gesetzgeber die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes hinaus nicht verlängert hat, verstößt dies nach Auffassung des FG Niedersachsen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es steht letztendlich im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welcher Form er im Zuge der Coronapandemie Veränderungen/Vergünstigungen beim Kindergeld vornimmt.
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