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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium

    | Die Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium des Studiengangs Bankfachwirt/BankColleg (Gemeinschaftsprojekt der Akademien der regionalen Genossenschaftsverbände, Abschluss mit Bachelor) kann als mehraktige einheitliche Ausbildung angesehen werden. So lautet die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz. |

     

    Grundsatz

    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium stellt das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffs erstmalige Berufsausbildung dar. Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien sieht der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung dabei vor allem in folgenden Punkten:

     

    • Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln.
    • Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt.
    • Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll.
    • Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

     

    Bei mehreren Ausbildungsabschnitten muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

     

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall bestand nach Auffassung des FG ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung des Kindes zum Bankkaufmann bis zum Juni 2013 und der Fortsetzung seiner Ausbildung zum Bankfachwirt/BankColleg bzw. Bankbetriebswirt/BankColleg. Ziel war der Erwerb des Abschlusses Bankbetriebswirt/BankColleg. Dies war im Streitfall ein nachvollziehbares, durch das Studienangebot der Bankenverbände strukturiertes Berufsziel.

     

    So hatte das Kind von Anfang an geplant, nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann im Januar 2014 seine Ausbildung fortzusetzen. Wegen seiner auf zwei Jahre gekürzten Ausbildung zum Bankkaufmann kam es erst zu einer Lücke zwischen Juli 2013 und Januar 2014. Demzufolge war auch von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen allen Ausbildungsabschnitten auszugehen. Dies gilt auch hinsichtlich des sich zeitnah zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die Ausbildung zum Bankfachwirt anschließenden Ausbildungsabschnittes Bankbetriebswirt. Denn der Abschnitt Bankbetriebswirt schloss an die Abschlussprüfung zum Bankfachwirt an.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt und stellte heraus, dass sich im Streitfall bereits aus dem Angebot des BankCollegs als Gemeinschaftsprojekt der Akademien der regionalen Genossenschaftsverbände durch die Abfolge der Ausbildung zum Bankkaufmann, Bankfachwirt, Bankbetriebswirt und sodann Bachelor of Arts ein strukturierter zusammenhängender Ausbildungsgang ergibt, der einen Abschluss im von Anfang an ins Auge gefassten Berufsziel ermöglicht. Es besteht daher kein Unterschied zu einem unstreitigen Erststudium mit paralleler Vollzeiterwerbstätigkeit.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47018666

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