· Fachbeitrag · § 32 EStG
Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist keine Berufsausbildung
Die Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er i. d. R. nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dient. |
Hintergrund
Ein Kind wird für Zwecke des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus nur dann berücksichtigt, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Danach wird ein Kind beim Kindergeld unter anderem dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
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