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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Beginn einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK)

    Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.

     

    Hintergrund

    Ein leibliches Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. berücksichtigt, wenn es eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des ESK i. S. der VO (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 2.10.2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (-VO (EU) 2018/1475-; ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1; -VO (EU) 2018/1475-) leistet. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i. V. m. der Verordnung erfüllt, insbesondere, dass keine gelegentlichen, unstrukturierten und in Teilzeit ausgeübten Freiwilligentätigkeiten, Praktika in einem Unternehmen, bezahlte Tätigkeiten, Aktivitäten zu Erholungszwecken und touristischen Zwecken, Sprachkurse oder Maßnahmen zur Ausnutzung billiger Arbeitskräfte vorliegen.

     

    Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Kindergeldberechtigung bei Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes auf die konkret umschriebenen Dienste beschränken wollte.

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