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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr

    Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von fünf Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des europäischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium im Fach Marketingmanagement aufnimmt und es pandemiebedingt zunächst kein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr finden konnte.

     

    Grundsatz

    Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u. a. berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt. Bei einem Überschreiten der Übergangszeit entfällt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift eine Begünstigung vollständig.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster hat hierzu entschieden, dass eine Verlängerung der Übergangszeit auch dann nicht in Betracht kommt, wenn nicht absehbar ist, ob diese überschritten werden wird. Dies gilt umso mehr, wenn für den fraglichen Zeitraum neben § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auch andere Berücksichtigungstatbestände in Betracht gekommen wären. Das Kind beendete seine Schulausbildung im Juli 2020 und nahm seinen Freiwilligendienst im Januar 2021 auf. Der Zeitraum zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten betrug demnach fünf Monate.