· Fachbeitrag · § 32 EStG
BVerfG: Richtervorlage des FG Niedersachsen zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig
Das BVerfG hat eine Richtervorlage des FG Niedersachsen aufgrund nicht ausreichender Begründung als unzulässig abgewiesen. |
Hintergrund
Im VZ 2014 war altersunabhängig je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.368 EUR zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 6 a. F. EStG). Das FG Niedersachsen hielt die Höhe des Kinderfreibetrags für verfassungswidrig zu niedrig, indem es die Berechnung des Kinderfreibetrags anhand des Existenzminimumberichts der Regierung beanstandete.
Entscheidung
Die daraufhin erfolgte Richtervorlage an das BVerfG wurde mangels ausreichender Begründung nach mehr als sieben Jahren als unzulässig abgewiesen. Das BVerfG bemängelte, dass das FG bereits nicht erörtert habe, weshalb es überhaupt auf die Erwägungen im Existenzminimumbericht ankommen sollte ‒ was tatsächlich auch nicht der Fall sei. Die Berichte erlaubten weder unbesehen einen Rückschluss darauf, welche Erwägungen der Festlegung des Kinderfreibetrags im parlamentarischen Verfahren zugrunde gelegen haben, noch begründeten etwaige Mängel der Existenzminimumberichte bei der Berechnung des Existenzminimums einen Verfassungsverstoß.
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