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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Erst- und Zweitausbildung im Rahmen einer Ausbildung zum Bankbetriebsfachwirt

    | Durch den Abschluss zum Bankkaufmann besteht eine Zäsur im Hinblick auf die Aufnahme der Ausbildung zum Bankfachwirt mit dem Berufsziel Bankbetriebswirt, die den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen lässt. Eine einheitliche Erstausbildung liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Abschluss zum geprüften Bankfachwirt gemäß der Prüfungsordnung eine mindestens zweijährige Berufspraxis voraussetzt. |

     

    Hintergrund

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG b unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall scheiterte ein Kindergeldanspruch ab Juli 2013 daran, dass der Sohn des Anspruchsberechtigten im Juni 2013 mit der Ausbildung zum Bankkaufmann eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während seiner nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden nachgegangen ist.

     

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.

     

    Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus, liegt regelmäßig mangels eines notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall vertrat das FG die Auffassung, dass in den Fällen, in denen eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist, die Zäsur, welche durch die Berufstätigkeit in dem bereits erlernten Ausbildungsberuf entsteht, den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen lässt. Die weitere Ausbildungsmaßnahme stellt keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden kann. Die Zäsur ergibt sich allein daraus, dass der weitergehende Abschluss eine solche Berufstätigkeit voraussetzt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47268210

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