· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kein Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus
Der Kindergeldanspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes unverschuldet noch andauert, etwa weil das innerhalb der Regelstudienzeit absolvierte Studium vor Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte. |
Sachverhalt
Im Streitfall waren die Voraussetzungen einer Kindergeldgewährung offenkundig nicht gegeben. Das FG hob hervor, dass das unverschuldete Andauern einer Berufsausbildung allein keine mit den in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Diensten vergleichbare Tätigkeit darstellt. Für ein nicht behindertes Kind, das sein 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld wegen andauernder Berufsausbildung somit nur dann, wenn Verzögerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise über das 25. Lebensjahr zulassen.
Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 32 Abs. 5 EStG auf solche Kinder, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, jedoch unverschuldet ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, ist rechtlich nicht möglich. Es fehlt bereits am Vorliegen der Analogievoraussetzungen, insbesondere einer planwidrigen Regelungslücke. Denn der Gesetzgeber hat die gerichtlich nicht überprüfbare Grundsatzentscheidung getroffen, die Bezugsdauer von Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs zu begrenzen. Dabei hat er mit § 32 Abs. 5 EStG für bestimmte, abschließend dort aufgeführte privilegierte Dienste und Tätigkeiten eine Ausnahmeregelung geschaffen, die eine längere Bezugsdauer zulassen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung steht der Annahme einer planwidrigen Lücke im vorliegenden Fall entgegen.
Rein vorsorglich hat das FG darauf hingewiesen, dass es dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums genügt, dass für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt werden, sondern stattdessen die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen können.
Die gesetzliche Bezugsdauer von 25 Jahren begegnet für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Urteil ist rechtskräftig.
Fundstelle
- FG Hamburg 31.5.23, 1 K 223/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. XXXXXX