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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Keine Übertragung der Kinderfreibeträge auf Ehepartner bei gemeinsamer Adresse

    | Eine Übertragung der auf den anderen Elternteil entfallenden Kinderfreibeträge kommt nicht in Betracht, wenn beide Elternteile unter der selben Adresse gemeldet sind. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass beide Elternteile ihrer auch in Pflege und Erziehung des Kindes bestehenden Unterhaltspflicht nachkommen. |

     

    Grundsatz

    Abweichend von § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (d. h., dauernd getrenntlebende oder geschiedene Eltern oder wie hier Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes), auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG.

     

    Die Übertragung knüpft an die zivilrechtliche Unterhaltssituation an und setzt voraus, dass der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, der andere Elternteil jedoch tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Sei es, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllt, sei es, dass er hierzu mangels Leistungsfähigkeit schon nicht verpflichtet ist. Eine Übertragung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit nachkommt, selbst wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf verhältnismäßig geringfügig ist. Leistet ein Elternteil Naturalunterhalt durch Übernahme der Pflege und Erziehung des Kindes („Betreuungsunterhalt“), so kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nach (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).