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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags

    Die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn der nicht betreuende Elternteil der Übertragung widerspricht und das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

     

    Hintergrund

    Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). Eine Übertragung nach § 26 Abs. 1 Satz 8 EStG scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Übertragung des Betreuungsfreibetrags gemäß § 32 Abs. 8 EStG vor. Die beiden Töchter der Klägerin sind „Kinder“ i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin und der Vater erfüllen als Eltern der beiden gemeinsamen Töchter den Tatbestand der Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs. 1 EStG) nicht, weil ihre Ehe im Jahr 2011 geschieden worden ist. Beide Töchter waren im Streitjahr minderjährig und nur in der Wohnung eines Elternteils, der Klägerin, gemeldet. Maßgeblich für die Meldung ist das Melderegister bezogen auf den Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung.