· Fachbeitrag · § 32 EStG
Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrags
| Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich. |
Sachverhalt
Im Streitfall (BFH, III R 61/18) beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso wie die Übertragung der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Sie trug vor, der Vater der Kinder komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.
Das FA lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein. Das FG gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen seien.
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