· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kind bemüht sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz
| Kindergeld ist nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann, zu gewähren. |
Hintergrund
Gemäß § 32 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Für die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz ist es erforderlich, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Neben diesem objektiven Tatbestandsmerkmal erfordert die Regelung des § 32 Abs. 4 EStG für die Gewährung von Kindergeld, dass das Kind ausbildungswillig ist. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben.
Sachverhalt
Im entschiedenen Streitfall hatte die Tochter der Anspruchsberechtigten ihre Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen und sich anschließend nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht.
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