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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeld für Auslandsstudierende

    Die Aufgabe des Wohnsitzes im Elternhaus erfolgt bei einem zunächst nur für ein Jahr geplanten, dann aber verlängerten Auslandsstudium erst nach Ablauf des ersten Studienjahres.

     

    Für ein volljähriges, noch nicht 25-jähriges Kind besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Wohnt der Berechtigte im Inland, werden solche Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (§ 32 Abs. 1 und 6 EStG).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde das Kind im Streitzeitraum in Australien für einen Beruf ausgebildet. Das Finanzgericht gewährte für die ersten Monate noch Kindergeld, da das Kind seinen Wohnsitz im Inland bei den Eltern hatte.