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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeld für ein in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachtes Kind

    Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch auch dann, wenn es nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein behindertes Kind, das aufgrund seiner Behinderung rechtswidrige Taten ohne Schuld begangen hat und deswegen zunächst einstweilig und im Anschluss aufgrund eines Gerichtsurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass das Kind auch während der Zeit, in der die vom AG Hamburg angeordnete (einstweilige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wurde, als behindertes Kind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

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