· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kindergeld für erkranktes Kind, welches sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann
| Ein Kind, das ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Anspruchsberechtigten für ihre 1997 geborene Tochter trotz deren Erkrankung ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 zusteht.
Während die Familienkasse dies ablehnte, gab das FG der Klage statt. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht (nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kindes (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ist, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Subjektiv ist Voraussetzung für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach dieser Vorschrift, dass das Kind ausbildungswillig ist. Das Erfordernis der Ausbildungswilligkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aber auch die Gesetzessystematik spricht für die Ausbildungswilligkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
Entscheidung
Das FG Hamburg geht unter Berücksichtigung der Zwecksetzung der Vorschrift davon aus, dass auch ein Kind, das ausbildungswillig, aber aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, so zu behandeln ist, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Tochter der Anspruchsberechtigten befand sich im Streitzeitraum nicht in Ausbildung, da sie ‒ bei vorhandener Ausbildungswilligkeit ‒ aus gesundheitlichen Gründen an der Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung ihrer Ausbildung gehindert war.
Fundstelle
- FG Hamburg 25.9.19, 1 K 66/19, Rev. BFH III R 48/19