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  • · Fachbeitrag · § 32b EStG

    Progressionsvorbehalt bei Schweizer „Unfalltagegeld“ nach Privatunfall

    Das dem Steuerpflichtigen ‒ einem Grenzgänger zur Schweiz ‒ anlässlich eines nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gezahlte Unfalltaggeld ist eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob wegen eines Nichtberufsunfalls in der Schweiz bezahltes Taggeld in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterfällt. Das FG hat dies bestätigt.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass das im Streitjahr 2018 bezogene Unfalltaggeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG unterliegt. Danach ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auf nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfreie Leistungen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis j EStG dem Progressionsvorbehalt unterfallen. Das Unfalltaggeld ist eine steuerfreie Leistung, die mit den Sozialleistungen inländischer öffentlicher Kassen, hier dem Krankengeld, vergleichbar ist.

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