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  • · Fachbeitrag · § 32c EStG

    Für 2007 erfolgte Steuerprivilegierung von Gewinneinkünften verfassungswidrig

    Eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Denn die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften, so das Bundesverfassungsgericht.

     

    Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 EUR (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c EStG), sodass der Spitzensteuersatz von 45 % nur Bezieher von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) traf.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige als Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. mehr als 1,5 Mio. EUR. Insoweit berücksichtigte das FA bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %. Im Klageverfahren machte er geltend, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das FG Düsseldorf hatte das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

     

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