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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Antrag auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft

    Ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt keine eigenständige verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft dar.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung eines nachträglichen Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG zwar grundsätzlich jederzeit ‒ also auch nach der Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ‒ gestellt werden kann, da das Gesetz keine zeitliche Befristung enthält.