· Fachbeitrag · § 33 EStG
Abrisskosten eines einsturzgefährdeten Gebäudes als außergewöhnliche Belastungen
| Aufwendungen für den Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes sind mangels Zwangsläufigkeit dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Instandhaltungspflicht zuvor verletzt wurde. Eine mögliche Abrede mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümer, dass allein dieser sich um das Haus zu kümmern habe, steht dem nicht entgegen, so das aktuelle Urteil des FG Hamburg. |
Grundsatz
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Gründe, die zu einer Belastung des Steuerpflichtigen geführt haben, müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag.
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