· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs als außergewöhnliche Belastungen
| Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für den Besuch des Fitness- und Gesundheitsclubs als außergewöhnliche Belastungen. Das FA ließ den geltend gemachten Jahresbeitrag sowie Kosten für Fahrten zum Club nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab.
Entscheidung
Für typische und unmittelbare Krankheitskosten wird unwiderleglich vermutet, dass sie außergewöhnlich sind und dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihnen ‒ ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung ‒ aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten zugunsten des Steuerbürgers ist allerdings nur dann geboten, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und auch nach diesen Grundsätzen vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.
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