· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige leidet unter einer Kälteallodynie. Ausweislich diverser Bescheinigungen gebe es für diese Erkrankung weder adäquate Krankheitsmodelle noch wirksame Therapien. Aus diesem Grund sei es medizinisch förderlich, dass der Steuerpflichtige sich zumindest in den kühlen Monaten von Oktober bis Mai im heißen tropischen Klima aufhalte. Da die Einnahme von Tabletten keine wirksame Besserung erbringe, sei ein jährlich wiederkehrender Aufenthalt in den Tropen für die Therapie günstig.
Gemäß einer weiteren fachärztlichen Bescheinigung sprächen die bei dem Steuerpflichtigen vorhandenen Erkrankungen „besonders positiv“ auf ein warmes Klima an, sodass aus medizinischer Sicht der Aufenthalt während der kühlen Jahreszeit (von Oktober bis Mai) in wärmeren Regionen der Erde als positiv bewertet werden müsse.
Im Streitjahr 2018 flog der Steuerpflichtige nach Thailand und machte die ihm entstandenen Kosten nach § 33 bzw. § 35a EStG geltend. Das FA ließ die Kosten unberücksichtigt.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Es entschied, dass der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen hat. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStDV ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 Fünftes Sozialgesetzbuch). Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei Klimakuren nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV erforderlich. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, 2. HS EStDV ist zudem erforderlich, dass der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden.
Der vom Steuerpflichtigen eingereichte amtsärztliche Nachweis entsprach nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) EStDV.
Fundstelle
- FG Münster 23.2.22, 7 K 2261/20 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 228466