· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für eine Leihmutter sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen, die ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft hat, führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Die Abziehbarkeit scheitert nach Auffassung des FG, weil die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen wurde. Eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis seien nicht erlaubt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Steuerpflichtigen stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Steuerpflichtigen in Deutschland.
Die Steuerpflichtigen machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) i. H. v. circa 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das FA ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.
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