· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für eine Liposuktion sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Im Jahr 2018 handelt es sich bei einer Liposuktion, die zur Behandlung eines Lipödems (krankhafte Fettverteilungsstörung) durchgeführt wird, um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV. |
Sachverhalt
Streitig war die Anerkennung der Kosten einer Liposuktion i. H. v. 52.105 EUR im Jahr 2018 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Entscheidung
Das FG hat den geltend gemachten Abzug mit der Begründung versagt, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV handelt und kein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlag.
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