· Fachbeitrag · § 33 EStG
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. |
Sachverhalt
Im Streitfall litt die Steuerpflichtige seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) ‒ trotz jahrelanger Prüfung ‒ immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Das Begehren der Steuerpflichtigen, den Aufwand als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, lehnte das FA ab. Zur Begründung verwies es auf zu früheren Zeiträumen ergangene BFH-Rechtsprechung und vertrat die Auffassung, es handele sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Außerdem habe ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorgelegen.
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