15.08.2023 · Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnliche Belastung
| Aufwendungen für sog. „Essen auf Rädern“ können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Derartige Aufwendungen sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. |
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