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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen für während der Coronapandemie angeschaffte Raumluftfilter

    Aufwendungen für während der Coronapandemie angeschaffte Raumluftfilter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen für ein im September 2020 angeschafftes mobiles Raumluftreinigungsgerät als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies verneint und die Klage abgewiesen.