· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für während der Coronapandemie angeschaffte Raumluftfilter
Aufwendungen für während der Coronapandemie angeschaffte Raumluftfilter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für ein im September 2020 angeschafftes mobiles Raumluftreinigungsgerät als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Das FG hat dies verneint und die Klage abgewiesen.
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