· Fachbeitrag · § 33 EStG
Außergewöhnliche Belastung: Gericht erkennt Prozesskosten für Umgangsstreit nicht an
| Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland entstanden sind. Entsprechendes gilt für Aufwendungen für einen Prozess wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers sowie für einen Prozess über das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Kind. Der BFH hat jetzt in zwei Entscheidungen das in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG normierte Abzugsverbot für Prozesskosten präzisiert. |
Sachverhalt 1
Im ersten Streitfall (VI R 15/18) wurde die Tochter des Steuerpflichtigen kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Steuerpflichtige versuchte ‒ vergeblich ‒ die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 EUR machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Während das FA den geltend gemachten steuermindernden Abzug ablehnte, bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht.
Entscheidung
Der BFH folgte jedoch im Revisionsverfahren der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab.
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