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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Marderbefall stellt keine außergewöhnliche Belastung dar

    | Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll ‒ wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll ‒ sind keine außergewöhnlichen Belastungen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Jahr 2015 für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

     

    Entscheidung

    FA und nachfolgend auch das FG haben dies verneint. Außergewöhnliche Belastungen können dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige wegen Schäden an seinem Wohnhaus Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, insbesondere sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich, es gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.