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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur dann als (unmittelbare) Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

     

    Grundsatz

    Kosten eines Privatschulbesuchs sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abziehbar, wenn der Schulbesuch im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erfolgt und die medizinische Indikation des Privatschulbesuchs vorliegt, d. h., wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt.

     

    Entscheidung

    Im entschiedenen Streitfall war nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgte und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden hatte.