· Fachbeitrag · § 33 EStG
Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur dann als (unmittelbare) Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet. |
Grundsatz
Kosten eines Privatschulbesuchs sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abziehbar, wenn der Schulbesuch im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erfolgt und die medizinische Indikation des Privatschulbesuchs vorliegt, d. h., wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Entscheidung
Im entschiedenen Streitfall war nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgte und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden hatte.
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